So werden Inkassokosten berechnet
Inkassokosten sind gesetzlich gedeckelt (§ 13e RDG): Sie dürfen höchstens der Vergütung entsprechen, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG verlangen könnte. Grundlage ist die Wertgebühr nach der Forderungshöhe (Gegenstandswert), multipliziert mit dem Gebührensatz:
- 0,5 – bei unbestrittenen Forderungen, wenn der Schuldner auf die erste Zahlungsaufforderung zahlt
- 0,9 – üblicher Satz für Fälle mittleren Aufwands
- 1,3 – nur bei umfangreichen oder rechtlich schwierigen Fällen
Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühr (maximal 20 €). Ist der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt (z. B. Privatperson, Arzt, Vermieter), kommt die Umsatzsteuer dazu.
Wertgebühren-Tabelle nach RVG, Stand 06/2025 (KostBRÄG 2025). Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Mehr im Ratgeber: Was kostet Inkasso?